Statuten gem. Vereinsgesetz (VerG) 2002

Vorbemerkungen

Das Institut sieht sich als „selbst koordinierende Organisation“. Eine sozialwissenschaftlich ausgeprägten Architektur verknüpft unsere Organisation die jedem Menschen zuschreibbaren geistigen Fähigkeiten (vgl. „Capability Approach“) mit dem Konzept „Social Capital (SoC)“ zum Rechtsinstitut des immateriellen Eigentums; ein Grund- und Menschenrecht. Der Mechanismus der „International Financial Reporting Standards (IFRS)“ bildet dieses freie intellektuelle Eigentum iS ökonomischer Prinzipien ab und kommuniziert IPR als Finanz-Indikator.

Einleitung

Auf Basis des „Capability Approach“ sowie des Konzepts „Social Capital (SoC)“ entwickelt das Institut Wissensleistungen, die in ihren Herstellungskosten gemäß den Bestimmungen der IFRS (auch US-GAAP) zu aktivieren sind und damit das Eigenkapital erhöhen. Methodisch gesichert, ist dies auch im Rahmen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) geboten.

So erfolgt der „Brückenschlag“ zwischen Wirtschaft, Geisteswissenschaft (engl. Humanities), Naturwissenschaft (engl. Scientifics) und Technologie (engl. Technology); dieser misst sich daran, inwieweit und weshalb Wissensleistungen entstehen und worüber dieses Wissen „etwas weiß“.

Auf diesem Weg verknüpft sich Wissenschaftlichkeit mit Gemeinnützigkeit. Wissensleistungen besitzen nicht nur im Rahmen „der Knowledge based Society“ hohen sozialen Stellenwert per se, sondern sind auch Grundlage einer Kultur der „Einzelnen“ und damit der Gesellschaft.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§ 2 Zweck
§ 2.1 Institutspolitik
§ 2.2 Implementierung
§ 2.3 Ökonomisches Prinzip – die IFRS

§ 3 Ressources
§ 3.1 Ideelle Ressources
§ 3.2 Materielle Ressources

§ 4 Die Wissenschaftlichkeit
§ 4.1 Wissenschaftlicher Beirat (Scientific Committee)

§ 5 Die Gemeinnützigkeit

§ 6 Organisation und Struktur
§ 6.1 Arten der Mitgliedschaft
§ 6.2 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6.3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6.5 Institutsorgane
§ 6.6 Die Abschlussprüfer (Financial Audit)
§ 6.7 Das Schiedsgericht (Arbitration Panel)

§ 7 Auflösung und Abwicklung


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Name:Institute for Fair Analytical Interpretative Reporting & Development (kurz: FAIR-D); Gesellschaft zur Entwicklung informeller Urheberrechte aus Wissensleistungen“
  2. Sitz: Lerchenfelder Straße 36/2; A-1080 Wien
  3. Zweiginstitute: deren Errichtung ist beabsichtigt
  4. Tätigkeiten: erstrecken sich auf Österreich und Ausland

§ 2 Zweck

Der Verein - nachstehend als Institut bezeichnet - dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: Die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung und Abbildung von menschlichem Wissen in Form von Eigentum als ökonomische Ressource; dessen direkte und indirekte, mittelbare und unmittelbare Aus- und Wechselwirkungen auf die Gesellschaft in der Arbeits- und Wirtschafts-Welt; dies in Rücksicht auf Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.

§ 2.1 Institutspolitik

Für die Umsetzung des Zwecks steht die Instituts-Politik, deren Grundkonzept im Namen „Institute for Fair-Analytical-Interpretative-Reporting & Development (FAIR-D)” enthalten ist, womit die Entwicklung informeller Urheberrechte aus Wissensleistungen der Gesellschaft für die Gesellschaft gefördert wird.

§ 2.1.1 Fair

steht für das Leitbild und für Rechnungslegung als konzeptionelle Basis für True and Fair Presentation im Sinne des Rahmenkonzepts der IFRS (vgl. F.46). Somit sind Regeln immer so zu interpretieren, dass der Vermittlung eines tatsachengetreuen Bildes über die Instituts-Tätigkeiten Nichts entgegensteht.

§ 2.1.2 Analytical

steht für den Basisansatz, die Instituts-Tätigkeiten und die Tätigkeits-Prozesse primär als analytische Denkleistungen von Menschen aufzufassen und mit entsprechenden technologischen Werkzeugen methodisch zu unterstützen.

§ 2.1.3 Interpretative

steht für das in der Sozialwissenschaft gängige Interpretative Paradigma. Damit wird die Interpretationspraxis alltäglicher Tätigkeiten rekonstruiert und Situationen von Einzelfall zu Einzelfall als Ereignisstelle neu evaluiert, beurteilt, begründet und bewertet.

§ 2.1.4 Reporting

steht für Reportable Segments gemäß der IFRS 8 paragraphs 11-19, womit des Berichtswesen und Kommunikation im Interesse der Verschaffung entscheidungsnützlicher Informationen bis in alle Einzelheiten segmentiert ist. Reporting bedingt Presentation. Presentation wieder steht in engem Kontext mit dem Prinzip true and fair view (vgl. § 2.1). Damit werden die Instituts-relevanten Sachverhalte so wirklichkeitsgetreu präsentiert, wie sie sind bzw. wie sie sich entwickelt haben (vgl. Rahmenkonzept F.47).

§ 2.1.5 Development

steht für die Umsetzungsweise im Sinne einer Development Phase (vgl. IAS 38.57). Damit entwickeln und generieren die Instituts-Tätigkeiten immaterielle Vermögenswerte. Folgende Nachweise werden dadurch erbracht:

  1. die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung eines immateriellen Vermögenswerts und die Zurverfügungstellung zur internen und externen Nutzung.
  2. die Absicht, alle Elemente des immateriellen Vermögenswerts fertigzustellen und zu nutzen (vgl. Utility Approach), allfällig auch zu verkaufen.
  3. die nachweisbare Fähigkeit (vgl. Capability Approach) die immateriellen Vermögenswerte auch zu nutzen.
  4. die Erzielung eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens der/des immateriellen Vermögenswerte/s allein dadurch, dass Wissensdefizite reduziert und Opportunitäts-Kosten für jede Organisation verringert werden.
  5. die Verfügbarkeit der ideellen und materiellen Mittel (vgl. § 3), um diese Entwicklungen auch abzuschließen und die immateriellen Werte auch zu nutzen bzw. auch zu verkaufen.
  6. die Fähigkeit der Zurechenbarkeit der damit zusammenhängenden Ausgaben unter Berücksichtigung der qualitativen Maßstäbe der Verlässlichkeit und Validität.

§ 2.2 Implementierung

Zweckgerichtet eingebettet im Feld Qualitativer Sozialforschung - unter besonderer Berücksichtigung der Empirik - bildet Membership innere Kreise und die Öffentlichkeit (the public) erweiterte Kreise der Forschungspopulation (vgl. Stakeholder Approach). Die Initiativen beruhen in ihrem Forschungs-Design dem dem Ansatz Activity based Participative Action Research (APAR) (auch: "Aktionsforschung unter teilnehmender Beobachtung"). Im Zentrum stehen folgende Forschungs-Ziele:

  1. Experimentelle Entwicklung monetärer Messgrößen im Kontext mit Fähigkeiten von Menschen und der Gesellschaft (englisch: Capability Approach).
  2. Abbildung und Messung der individuellen und gesellschaftlichen Wohlfahrt mittels dieser Messgrößen.
  3. Experimentelle Entwicklung immaterieller Vermögenswerte im Kontext mit dem Konzept „Soziales Kapital“ (vgl. Social Capital).
  4. Verknüpfung zwischen Netzwerk- und Kapital-Theorie durch „informelle“ immaterielle Vermögenswerte (auch: Leistungsschutzrechte).
  5. Abbildung dieser immateriellen Vermögenswerte (Leistungsschutzrechte) mit dem Mechanismus der IFRS.
  6. Verknüpfung von Real- und Finanz-Wirtschaft mittels dieser „selbst generierter immaterieller Vermögenswerte“.
  7. Abbildung der Vermögenswerte aus den sozialen Beziehungen mittels monetär-quantitativer Indikatoren.
  8. Verbeitung durch periodische Publikationen.

Die empirisch qualitativ-soziologische „Architektur“ beruht auf zwei elementaren Ansätzen (englisch: bottom-lines) - dem „Capabilities Approach“ und dem Konzept „Social Capital (SoC)“.

§ 2.2.1 Soziologischer Ansatz „Capabilities“

Das Konzept des „Capabilities Approach“ (deutsch: Befähigungs-, Fähigkeiten- oder auch Verwirklichungschancen-Ansatz) dient der Darstellung und Messung der individuell menschlichen und gesellschaftlichen Wohlfahrt (vgl. Gemeinwohl).

Dieser Ansatz wurde vom Ökonomen und Nobelpreisträger Amartya Sen ab 1979 entwickelt und in verschiedenen – von der „United Nations Organization (UNO)“ unterstützten – Projekten weiter ausgebaut. Dieser Approach liefert zB die theoretischen Grundlagen für den „Human Development Index (HDI)“ und den „Human Poverty Index (HPI)“, über die ab 1990 in den Weltentwicklungsberichten über Armut Rechenschaft abgelegt wird.

§ 2.2.2 Sozio-Ethnologie & Social Capital (SoC)

Das Konzept „Social Capital (SoC)“ (deutsch: Soziales Kapital) verbindet Netzwerk- und Kapital-Theorie. Dadurch lässt sich Nutzen aus sozialen Beziehungen theoretisch fundiert untersuchen. SoC entsteht und vergeht innerhalb sozialer Beziehungen, wie sie das Institut bezweckt. Die Membership wird als Ressource aufgefasst, die es den Akteuren ermöglicht, sowohl für sich selbst, für weitere Members als auch die Öffentlichkeit (vgl. Stakeholder Approach) positive Auswirkungen zu erzielen. Diese beiden soziologischen Ansätze verknüpft das Institut zu einem generalisierend-ökonomischen Prinzip.

§ 2.3 Ökonomisches Prinzip – die IFRS

Das ökonomische Prinzip ist IFRS-getrieben und orientiert sich an vier Strängen:

  1. Strang 1 Architektur: New Institutional Economics (NIE) (Theorien)
  2. Strang 2 Rahmen: Intellectual Capital (IC) (Konzept)
  3. Strang 3 Methodologie: Evaluation (Erkenntnisverfahren)
  4. Strang 4 Lösung: IFRS (Normen & Mechanismen)

§ 3 Ressources

Der Instituts-Zweck soll durch die in den §§ 3.1 und 3.2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen alle immateriellen Ressourcen mit Ausnahme der Elemente, die nicht für experimentelle Entwicklungs-Tätigkeiten im Kontext qualitativer Sozialforschung nützlich sind.

Die Mobilisierung der immateriellen Ressourcen sowie deren Administration erfolgt mit dem materiellen Mittel eines Network of Excellence & Integrated Project (NoE & IP). Sowohl die ideellen Mittel als auch die materiellen Mittel dienen nur soweit der Erreichung des Instituts-Zwecks (vgl. § 2) als sie den gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zweck weder vereiteln noch gefährden.

§ 3.1 Ideelle Ressources

Der Capability Approach umfasst die jedem Menschen eigenen, zuschreibbaren Befähigungen, Fähigkeiten und Verwirklichungs-Chancen (vgl. § 2.2.1). Social Capital untersucht die aus Capability emergierenden sozialen Beziehungen. Hieraus leiten sich die ideellen Mittel als immaterielle Ressourcen ab. Der Dimension Gender kommt der den Richtlinien für EU F&E Projekte zukommende Stellenwert zu.

§ 3.1.1 System-relevante Ressources

  1. Mobilisierung der immateriellen Ressourcen im Rahmen experimenteller Entwicklungs-Tätigkeiten;
  2. Vernetzung über ein gemeinsames Zweck-Interesse;
  3. Design ökonomischer Indikatoren qualitativer und quantitativer Ausprägung;
  4. Stiftung von individuellem und sozialem Nutzen;
  5. Empirisch-vergleichende Soziologie-, Ökonomie- und Rechts-Forschung;
  6. Erwerb, Benützung und Weiterentwicklung von „Informal Intellectual Property Rights (informalIPR)“ und der so geöffneten gesellschaftsrelevanten Chancen.

§ 3.1.2 Institutionelle Ressources

  1. Ausformung eines Mitglieder-Netzwerks;
  2. Strukturierung integrativer Projekte;
  3. Produktion und Entwicklung von sozialem Kapital;
  4. Integrierende Tätigkeiten durch partizipative Projekt-Kaskaden;
  5. Weitergabe sowie Einräumung von Nutzungs- und Immaterialgüter-Rechten an Dritte;
  6. Beteiligung an anderen juristischen Personen und/oder Gesellschaften des Handelsrechts – nicht aber an Personengesellschaften.

§ 3.1.3 Akteur-relevante Ressources

  1. Einsatz immaterieller Wissens-Ressourcen im Kontext qualitativer Sozialforschung;
  2. eng gelebte, aktive Partizipation;
  3. Beratungen und Empfehlungen - überhaupt alles - was an innovativem Gedankengut der Erreichung des Instituts-Zwecks dienlich ist;
  4. gelebte „Gender-Dimension“
  5. Verkehr mit Vereinigungen verwandten Zwecks, Zusammenkünfte der Stakeholder zum wechselseitigen Informationsaustausch.

§ 3.1.4 Kommunikation-Ressources

  1. Sammlung und Verfassung von Publikationen, schriftliche Beiträge sowie Herausgabe von Periodika;
  2. Beiträge zur vertiefenden Integration des europäischen Gedankens unter besonderer Berücksichtigung von „Informal Intellectual Property Rights (informalIPR)“;
  3. IPR-Fach-Tagungen (Seminare, Workshops, Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Konferenzen, Privatissima etc.);
  4. Herausgabe einer Online-Zeitschrift;
  5. Aufbau einer Bibliothek mit Schwerpunkt Informal IPR;
  6. Website in EU-Sprachen;
  7. Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3.2 Materielle Ressources

Die materiellen Mittel werden auf der Grundlage zweier materieller Projekt-Management-Ansätze – dem „Network of Excellence (NoE)“ als Form der Organisation und dem „Integrated Project (IP)“ als Modus der Implementierung – aufgebracht.

In deren Natur liegt es, dass die Abgrenzbarkeit zwischen begünstigten und nicht-begünstigten Zwecken gelegentlich unklar ist. In solchen Fällen handelt es sich bei letzteren jedenfalls um untergeordnete Nebenzwecke und nicht um gleichrangige Vereins-Zwecke (vgl. § 39 BAO Z 1); Dies alles, soferne die damit verbundenen Tätigkeiten nicht mit einschlägigen standes-, berufs- und gewerberechtlichen Vorschriften in Widerspruch stehen.

Projekt-Management Ansatz - NoE

Als Vorbild dient das Instrument NoE, wie seitens der „European Commission (EC)“ im 6. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung (RP-6) eingeführt. NoE steht für nachhaltig-empirische, materiell bewertbare Aktivitäten und aktive Partizipation, die faktisch über ein gemeinsames Zweck-Interesse vernetzt ist.

Das Institut versteht sich als Institution für experimentelle Entwicklung ökonomischer Indikatoren qualitativer und quantitativer Ausprägung. Das Netzwerk verbindet die Stakeholder durch zwischen diesen verlaufende Beziehungen. So realisiert sich für die Akteure der soziale Kontext. So materialisiert sich soziales Kapital. Das soziale Kapital wiederum stiftet für jeden einzelnen Stakeholder individuellen Nutzen und für die Öffentlichkeit (vgl. the public) insgesamt sozialen Nutzen.

Projekt-Management Ansatz - IP

Als Vorbild dient das Instrument IP, wie seitens der EC im RP-6 eingeführt. IP steht für integrierende „Activities“ materieller Natur in wissenschafts-getriebenen partizipativen Projekt-Kaskaden; dies im Kontext öffentlich-förderwürdiger (Gemein-)Interessen.

§ 3.2.1 Statutarische Ressources

  1. Beitrittsgebühren
  2. Mitgliedsbeiträge

§ 3.2.2 Strukturelle Ressources

  1. Subventionen
  2. öffentliche Förderungen

§ 3.2.3 Persönlich individuelle Ressources

  1. private Förderungen
  2. Spenden
  3. Vermächtnisse
  4. sonstige Zuwendungen
  5. Erbschaften
  6. Sponsorships

§ 3.2.4 Funktionale Ressources

  1. Erträgnisse aus IPR-Fach-Tagungen
  2. vereinseigene Unternehmungen
  3. Kollekten
  4. entgeltliche Forschungs- und Entwicklungs-Aufträge
  5. Einräumung immaterieller Rechte und Güter an Dritte
  6. entgeltliche Erstellung statistischer Daten und Auswertungen
  7. entgeltliche treuhändische Verwaltung von Daten
  8. entgeltliche Ausbildung zur Entwicklung von informal IPR
  9. entgeltliche Beratung und Entwicklung im Kontext OECD-Innovations-Typologien und Dimensionen
  10. Erträge aus Beteiligungen an bestehenden oder neu zu errichtenden Gesellschaften – nicht aber aus Personengesellschaften.

§ 4 Die Wissenschaftlichkeit

Der Anspruch der Wissenschaftlichkeit reflektiert sich im Einsatz der ideellen Ressourcen (vgl. § 3.1). Im Wesentlichen spiegeln sich diese in den normativen, ontologischen, logischen und epistemologischen Kriterien. In ihrem empirischen Bezug liefern sie die wissenschaftlichen Argumente für Validität und damit den Gültigkeitsanspruch der Operationalisierung des Institutszwecks.

Die wissenschaftstheoretische Basis hiefür findet sich in der Phänomenologie. Dadurch wird festgelegt, was als wissenschaftliche Erkenntnis gelten kann. Die Regeln „über den Weg“ zur Erkenntnisgewinnung auf wissenschaftlichem Niveau werden so formuliert.

§ 4.1 Wissenschaftlicher Beirat (Scientific Committee)

Auf Ebene der Vorstandes (vgl. § 6.5.2ff) ist der „ständige wissenschaftliche Beirat“ eingerichtet. In seiner beratenden Funktion und je Bedarf werden Experten beigezogen. Die Mitglieder des ständigen Beirates weisen zum Gründungszeitpunkt folgende Kompetenzen auf:

Beirat für Sozial- und Rechtswissenschaften & Ökonomie

  • Ausbildung: Matura, Studium Rechtswissenschaften, Politikwissenschaften, Philosophie
  • Berufserfahrung: Rechtsanwalt em., Lektorat transdsiziplinär – „Medienrecht“ Studiengänge: 1) MultiMedia 2) Informationswirtschaft 3) Technologie (University for applied Sciences (FH Salz-burg), design. Leitung akademisches Kollegium (FH Salzburg), Lektor für „Recht der Massenmedien“ (Pflichtvorlesung) Institut f. Kommunikationswissenschaft & Publizistik; Fakultät Geisteswissenschaften (Paris-Lodron Universität Salzburg), Koordination von EU-Projekt Proposals.
  • Spezialisierung: Qualitative Sozialforschung, Neue Institutionen Ökonomie, Intellectual Capital, Geldtheorie, int. Rechtsvergleichung, Europäische Menschenrechtskonvention (ECHR).
  • Fremdsprachen: englisch, italienisch
  • Sonstiges: Zivilrecht, int. Rechtsvergleichung, Konsumentenrecht; Grundlagenforschung „Law-Net - or how to turn Knowledge into Business“, Vergleichende Feldforschung, qualitative Sozial-forschung, elektronische Aufbereitung und Visualisierung & Charttechnik, OLAP Technologie.

Beirat für Netzwerk-Struktur

  • Ausbildung: Matura, Studium Ökonomie
  • Berufserfahrung: 2nd Level Support Netzwerk, Geschäftsführung eines Technologie-Unternehmens
  • Spezialisierung: Datenbankdesign, Datentransformation, Assoziative Datenbanken, Schnittstellendesign, Datensicherheit
  • Fremdsprachen: englisch, spanisch.
  • Sonstiges: Wirtschaftsinformatik, Server in heterogenen Umgebungen

Beirat für Technologie

  • Ausbildung: Matura, Studium Mathematik
  • Berufserfahrung: 16 Jahre Erfahrung in Technologie, Geschäftsführung eines Technologie-Unternehmens
  • Spezialisierung: Datenbankdesign, Datentransformation, Assoziative Datenbanken, Schnittstel-lendesign, Datensicherheit.
  • Fremdsprachen: englisch
  • Sonstiges: Erstellung von Prototypen, Betriebsdatenbanken für den Sozialbereich, Design von Web- und Datenbankprojekten.

Beirat für Finanzwissenschaft

  • Ausbildung: Matura, Studium Finanz- & Betriebswirtschaft
  • Berufserfahrung: Steuer-, Wirtschaftstreuhand
  • Spezialisierung: Unternehmensgesetzbuch (UGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS), United States General Accepted Accounting Standards (US-GAAP)
  • Fremdsprachen: englisch
  • Sonstiges: Entwicklung prototypischer Ontologien und Thesauren

Beirat für Kommunikation

  • Ausbildung: Matura, Studium Ökonomie, Geographie
  • Berufserfahrung: 10 Jahre Consulting und Personalberatung
  • Spezialisierung: Market-Research (Activity based Participative Research)
  • Fremdsprachen: englisch, französisch, italienisch
  • Sonstiges: System- & Kommunikationstheorie

§ 5 Die Gemeinnützigkeit

Das Institut bezweckt und fördert ausschließlich und unmittelbar empirische Forschung in Soziologie, Rechtswissenschaft, Ökonomie im Einklang mit den „International Financial Reporting Standards (IFRS)“. Durch Abbildung der Ergebnisse von Wissensleistungen im Bilanzwerk erhöhen sich die Aktiva. Dadurch erhöht sich der Stellenwert des Einzelnen, der Gesellschaft und des Gemeinwohls insgesamt (vgl. § 34 iVbdg § 41 Abs 1 BAO).

Die tatsächliche Geschäftsführung ist ausschließlich und unmittelbar darauf abgestellt, die empirischen Aufgaben mit den Instrumenten eines „Network of Excellence (NoE)“ und „Integrated Projects (IP)“ zu erfüllen (vgl. § 42 BAO). Die vielfältigen Tätigkeiten, die hiefür die Voraussetzung sind, sind im Verhältnis zum gemeinnützigen Zweck - untergeordnete Nebenzwecke (vgl. § 39 Z 1 BAO).

Damit sind weder erwerbswirtschaftliche oder privatwirtschaftliche Erwägungen der eigentliche Anlass (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 35 E1), sondern sind darauf gerichtet, dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem und materiellem Gebiet zu dienen. Die Förderung der Allgemeinheit erachtet das Institut darin, eine klarere und problembewusstere Sichtweise über das Phänomen Wissen (vgl. Know-ledge based Society) und den damit verbundenen wirtschaftlichen Wert zu bewirken (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 448). Eine Beteiligung an Personengesellschaften wird nicht eingegangen.

§ 6 Organisation und Struktur

Paragraph 6 behandelt die organisatorischen Strukturen wie Mitgliedschaften, die Organe und deren Aufgaben, Obliegenheiten und Rechte, die Abschlussprüfer und das Schiedsgericht.

Analog zur Empfehlung der IFRS koordiniert sich das Institut in einer Matrix-Organisation (vgl. IFRS 8.10). Auf der Management-Ebene orientiert sich das Institut an den organisatorischen Vorgaben für Entwicklungsprojekte des EU-Strukturfonds (vgl. EU-Kohäsionspolitik) im Programm: „Central Europe“.

§ 6.1 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an den Institutsktivitäten beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Institutsaktivitäten durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags oder Beitrag sonstiger Ressourcen fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um das Institut ernannt werden, deren Mitgliedsbeitrag aber jedenfalls Euro 1,00 pA beträgt.

§ 6.2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle physischen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann nicht ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Instituts erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Gründer, ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Instituts wirksam. Die Entstehung des Instituts ist somit für den Erwerb jeder Art von Mitgliedschaft zwingend aufschiebende Bedingung.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6.3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 30 Kalendertage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt wird somit dann wirksam, wenn nach Einlangen der Austrittserklärung die Frist von 30 Kalendertagen überschritten wird.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen wenn: a) beharrlich – trotz dreimaliger Aufforderung – das Regulativ des Fair-Codex missachtet wird; b) die Governance- und Compliance-Normen beharrlich – trotz dreimaliger Aufforderung – missachtet werden; c) trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 30 Kalendertage mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen „Activities“ im Kontext der ideellen und materiellen Ressourcen teilzunehmen und die Einrichtungen des Instituts zu beanspruchen – soferne dies nicht mit den Governance- und Compliance-Regeln im Widerspruch steht. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Instituts nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch dessen Ansehen und Zweck Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Institutsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 6.5 Institutsorgane

Organe des Instituts sind die Generalversammlung (engl. General Meeting), die Delegierten-Versammlung (engl. Committee of Delegates), der Vorstand (engl. Executive Board), das Steuerungs-Komitee (engl. Steering Commitee), die Fachbereichs-Agenturen (engl. Domain Agencies), die Abschlussprüfer (engl. Financial Auditing), das Schiedsgericht (engl. Arbitration Panel). Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgaben der Rechnungsprüfer.

Kategorisierung nach User-Klassen und -Unions

Sämtliche Mitglieder werden ausnahmslos als Stakeholder der Instituts-Interessen (vgl. Stakeholder Approach) betrachtet. Sie kategorisieren sich – je nach Gewichtung deren individuell-rechtlichen Interesses – nach User-Klassen (vgl. Kapital-Theorie) und vernetzen sich (vgl. Netzwerk-Theorie) zu User-Unions (vgl. Social Capital). In Anlehnung an den „Management Approach“ der IFRS existieren funktionelle User-Klassen – unabhängig von der formellen Mitgliedschaft – wie folgt:

  1. Userklasse: Element Management
  2. Userklasse: Component Management
  3. Userklasse: Specific-Segment Management
  4. Userklasse: Cross-Segment Management
  5. Userklasse: Steering Committee
  6. Userklasse: Executive Board
  7. Userklasse: Committee of Delegates

§ 6.5.1 Generalversammlung (General Meeting)

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ iS des VerG 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder – unabhängig welcher User-Klasse – oder auf Verlangen der Abschlussprüfer binnen 28 Kalendertagen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die dem Institut bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Kalendertage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut geändert oder das Institut aufgelöst werden soll, bedürfen ebenfalls einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt einer der Geschäftsführer, in dessen Verhinderung sein jeweiliger Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Zwecks effektivem Willensbildungs-Prozesses delegiert die Generalversammlung verdiente Mitglieder in das Committee of Delegates (Delegierten-Versammlung).

§ 6.5.1.1 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts, des Rechnungsabschlusses und der IFRS-konformen Jahresbilanz unter Einbindung der Abschlussprüfer;
  2. Beschlussfassung über den Budget-Voranschlag;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und Abschlussprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Organen und Institut;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und Ehren-Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
  10. Entwurf und Beschlussfassung über die Forschungs- und Entwicklungs-Politik sowie der strategischen Ausrichtung des Instituts.
  11. Beauftragung des Vorstands zur operativen Umsetzung und Implementierung der Forschungs- und Entwicklungs-Politik sowie Genehmigung der vom Vorstand vorzuschlagenden taktischen Maßnahmen („Activities“).
  12. Wahl und Entsendung der Delegierten in das Committee of Delegates

§ 6.5.1.2 Die Delegiertenversammlung (Committee of Delegates)

In Hinblick auf den instrumentellen Ansatz eines NoE & IP ist es zweckmäßig von Versammlungen aller Institutsmitglieder abzusehen. Daher wird eine Delegiertenversammlung (englisch: Committee of Delegates) konstituiert. Die Delegierten werden durch die Mitglieder des Vereins gewählt und entsendet. Sie vertreten die Mitglieder im Rahmen der Willensbildungs-Prozesse.

§ 6.5.2 Vorstand (Executive Board)

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Und zwar aus zwei Geschäftsführern, von denen einer zusätzlich die Sprecherfunktion nach außen übernimmt und der andere zusätzlich die internen Angelegenheiten koordiniert. Sie verteten sich wechselseitig. Die Funktion der Schriftführung und deren Stellvertretung sowie die Funktion des Kassiers und dessen Stellvertretung bleibt der Disposition des Vorstandes vorbehalten. Entsprechen-de Delegationen werden unter Berücksichtigung eines Sechs-Augen-Prinzips auf der Ebene der Userklassen – und somit der Mitglieder – zum gegebenen Zeitpunkt beschlossen.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist der Abschlussprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Abschlussprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich zuerst das Steuerungs-Komitee, wenn auch dieses handlungsunfähig ist eine Fachbereichs-Agentur (vgl. § 6.5.4) zu verständigen. Ist auch dies nicht möglich, ist die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand ist operativ tätig und führt die Geschäfte. Ist der Vorstand auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf und muss bis zur Wahl eines neuen Vorstandes die Geschäftsführung vom Steuerungs-Komitee als Kollegial-Organ ausgeübt werden.
  5. Jedes der Vorstandsmitglieder ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche mit der ordentlichen Geschäftsführung des Vereins zusammenhängenden Geschäfte (vgl. ordentliche Wirtschaftsverwaltung) zu tätigen. Die Grenze zur außerordentlichen Wirtschaftsverwaltung wird wertmäßig eingezogen und beträgt Euro 400,00 (in Worten vierhundert). Jedes über diesem Schwellenwert liegende Verpflichtungs-Geschäft ist einstimmig unter Berücksichtigung des Vier-Augen-Prinzips zu tätigen (vgl. §6.5.2.2 Abs 2).
  6. Der Vorstand fasst ansonsten seine Beschlüsse einstimmig.
  7. Den Vorsitz führen beide Geschäftsführer als Kollegial-Organ, bei Verhinderung eines Geschäftsführers der nicht verhinderte. Sind beide verhindert, obliegt der Vorsitz einem vom Steuerungs-Komitee spezifisch delegierten Mitglied. Ist auch das Steuerungs-Komitee verhindert, so obliegt der Vorsitz einem von den Fachbereichs-Agenturen spezifisch delegierten Mitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) sowie Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann bei Vorliegen eines erheblichen Grundes den gesamten Vorstand oder eines der Mitglieder entheben. Die Enthebung ist zu begründen, schriftlich auszufertigen und dem Enthobenen zuzustellen. Dieser hat die Möglichkeit sein rechtliches Interesse vor dem Schiedsgericht zu schützen. Bei Enthebung wird für die Dauer der Bestellung eines neuen Vorstandes oder Wiederbestellungen des enthobenen Vorstandes ein interimistischer Vorstand zur Geschäftsführung berufen.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, der nach einer Schutzfrist von 28 Kalendertagen rechtswirksam wird. Die Rücktrittserklärung ist an das andere Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Jedenfalls aber wird ein Rücktritt erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 6.5.2.1 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung bzw. Geschäftsführung. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und der Bilanz nach IFRS (= Rechnungslegung) in Abstimmung mit der Abschlussprüfer
  2. Vorbereitung der Generalversammlung
  3. Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Generalversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten und anderen Akteuren
  7. Implementierung und Operationalisierung der forschungs- und entwicklungspolitischen Vorgaben der Generalversammlung
  8. Berichtspflicht gegenüber der Generalversammlung
  9. Weisungsbefugnis gegenüber dem Steuerungs-Komitee

§ 6.5.2.2 Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

  1. Die Geschäftsführer sind Organwalter und führen die laufenden Geschäfte in wechselseitiger Stellvertretung und Vier-Augen-Prinzip. Sie unterstützen sich bei der Führung aller Geschäfte und werden durch das Steuerungs-Komitee unterstützt.
  2. Ein Geschäftsführer vertritt das Institut nach außen zudem als Sprecher. Ein Geschäftsführer koordiniert zudem die Administration. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften beider Geschäftsführer, es sei denn es handelt sich um Geschäfte der ordentlichen Wirtschaftsverwaltung. Die Grenze zur außerordentlichen Wirtschaftsverwaltung wird wertmäßig eingezogen und beträgt Euro 400,00 (in Worten vierhundert). Jedes über diesem Schwellenwert liegende Verpflichtungs-Geschäft ist einstimmig unter Berücksichtigung des Vier-Augen-Prinzips zu tätigen (vgl. § 6.5.2 Abs. 5). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des anderen Vorstandsmitglieds, im Zweifel jedenfalls der des Steuerungs-Komitees.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, das Institut nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist jeder Geschäftsführer verpflichtet und berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, des Vorstands insgesamt, des Steuerungs-Komitees insgesamt (vgl. § 6.5.3) oder der Domain-Agencies insgesamt (vgl. § 6.5.4) fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Institutsrgan.
  5. Die Geschäftsführer wählen aus ihrer Mitte den jeweiligen Vorsitzenden der Generalversammlung. Der Vorsitz im Vorstand erfolgt kollegial.
  6. Zur Schriftführung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands wird ein jeweils aus dem Steuerungs-Komitee Delegierter bestellt.
  7. Das Cashportfolio ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Instituts verantwortlich. Verantwortlich hiefür ist der Vorstand und beruft für diese Aufgaben einen jeweils aus dem Steuerungs-Komitee Delegierten.

§ 6.5.3 Das Steuerungs-Komitee (Steering Committee)

Analog zu den organisatorischen Vorgaben des EU-Strukturfonds (vgl. EU-Kohäsionspolitik) Programm: "Central Europe" werden vier Management-Funktionen in einem Executive Management (auch: Steering Committee) eingerichtet. Diese Einrichtung agiert nach einem 8-Augen-Prinzip und verantwortet folgende vier Management-Aufgaben:

  1. Training-Management: das Institut als selbstlernende Organisation (vgl. Kapital-Theorie)
  2. Coordination-Management: die Mitglieder als eine sich selbst koordinierende Organisation (vgl. Capability Approach & Social Capital (SoC))
  3. Communication-Management: das Institut als Kommunikations-Netzwerk (vgl. Netzwerk- und Stakeholder Theorie)
  4. General Management: als strategisches Projektmanagement (vgl. Management Approach der IFRS)

Das Steuerungs-Komitee steuert die integrierenden Projekt-Kaskaden (vgl. Integrated Project) und das Netzwerk (vgl. Network of Excellence) zu einem kohärenten NoE & IP (vgl. § 3.2).

§ 6.5.4 Die Fachbereichs-Agenturen (Domain Agencies)

Die Domain Agencies sind Organe spezifischer Fach- und Sach-Bereiche innerhalb der Organisations-Matrix. Diese Bereiche werden als operative Segmente dargestellt (vgl. IFRS 8 Operating Segments). Die Umschreibung und Abgrenzung der „Operating Segments“ steht im Kontext mit der Wissensge-nerierung, Steuerung, Leistungsmessung und Reportings. So versteht sich das Institut als prozess- und projektorientierte Organisation. Die spezifische Erschließung (engl. Exploitation) der Wissensleistungen folgt einem modifizierten Performance-Management Ansatz.

Diese Fachbeeiche haben die Eigenschaft von Agenturen (engl. agencies). Die verantwortlichen Stakeholder (vgl. Social Capital) sind zum Einen „agents“ in Relation zum Steuerungs-Komitee (als „principal“) und zum Zweiten "prinicpals“ in Relation zu den User-Klassen der Element-Manager und der Component-Manager. Insgesamt 10 Domain Agencies definieren sich über deren fachliche Aspekte; sie wirken funktional als analytische „Cross-Capabilities“ (vgl. Capability Approach). Beschrieben sind diese wie folgt:

  1. Compliance Agency
  2. Governance Agency
  3. Capabilities Agency
  4. Business Intelligence Competency Center (BICC) & IT Agency
  5. Production & Research & Development & Innovation (P&R&D&I) Agency
  6. Communication-/Marketing Agency
  7. Contracting-/Sales Agency
  8. Operations Agency
  9. Stakeholder Interests Agency
  10. Finance Agency

§ 6.6 Die Abschlussprüfer (Financial Audit)

Das Institut bilanziert freiwillig nach den Bestimmungen der International Financial Reporting Standards (IFRS).

  1. Die Abschlussprüfer werden periodisch für jeweils ein Jahr vom Vorstand und dem Steuerungs-Komitee nach einem entsprechenden Auswahlverfahren bestellt und mit den hiefür er-forderlichen gesetzlichen Aufgaben beauftragt. Ausdrücklich wird in den Prüfungsaufträgen festgehalten, dass die Abschlussprüfer auch die Prüfung iS des § 21 VerG durchführt. Das Auswahlverfahren und die Entscheidung darüber haben einstimmig zu erfolgen, wobei jedes Mitglied sowohl des Vorstands als auch des Steuerungs-Kommittees Stimmrecht besitzt.
  2. Da das Institut nach IFRS bilanziert, ist der Jahresabschluss unabhängig von der Abschlussprüfung zu erstellen und seitens der Abschlussprüfer – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – zu testieren.
  3. Das Institut bedarf daher keiner Rechnungsprüfer.

§ 6.7 Das Schiedsgericht (Arbitration Panel)

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Institutsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Allerdings werden Regeln analog zur ZPO angewendet.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei ordentlichen Mitgliedern – zwecks Fachwissens vorzugsweise aus dem Kreis des Steuerungs-Komitees – und einem externen Schiedsrichter – einem aktiven Richter in Zivilrechtssachen – zusammen. Das Schiedsgericht und dessen Zusammensetzung wird von der Generalversammlung gewählt, benannt und bestellt. Es wird derart angerufen, dass ein Streitteil dem Steuerungs-Komitee den Sachverhalt schriftlich mitteilt. Der laut Geschäftsordnung Vorsitzende des Steuerungs-Komitees ersucht die Gegenseite des Streitteils um schriftliche Gegenäußerung. Beide Schriftstücke werden innerhalb des Steuerungs-Komitees erörtert und eine Lösung im Einvernehmen der Streitteile angestrebt.
  • Sind die Bemühungen erfolglos so berichtet das Steuerungs-Komitee dem Vorstand. Dieser trägt sodann - unter gleichzeitiger schriftlicher Weiterleitung - den Sachverhalt binnen 21 Kalendertagen an das Schiedsgericht heran.
  • Entschieden wird in einem Drei-Richter-Senat bestehend aus zwei Laienrichtern als Beisitzer und dem aktiven Richter als Vorsitzenden. Die Entscheidungen – welcher Art auch immer – haben schriftlich zu erfolgen; dies nach den Regeln internationaler Schiedsgerichtsbarkeit.
  • Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand dieser Streitigkeit ist. Im Übrigen werden sämtliche Bestimmungen der Österreichischen Zivilprozess-Ordnung (ZPO) sowie der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit des Schiedsgerichts für Handelssachen Paris analog angewendet.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Instituts-intern endgültig, ein Prozessweg im streitigen Verfahren vor staatlichen Gerichten bleibt – unter der Bedingung eines vorliegenden Spruches des Schiedsgerichtes – offen (vgl. § 8 VerG).

§ 7 Auflösung und Abwicklung

Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  1. Die Generalversammlung hat auch – soferne Institutsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler (Liquidator) zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Institutsvermögen zu übertragen hat.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Institutszweckes ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
  3. Bei Auflösung und Abwicklung sind entsprechende Beschlüsse stets mit Zustimmung der zu diesem Zeitpunkt bestellten Abschlussprüfer umzusetzen.

 

Wien, August 2011


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